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Zuchtordnung des American Bulldog Club Deutschland e. V.

Die Zuchtordnung gilt nur für Mitglieder, die ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

Das Ziel des Vereins ist die Zucht der Rasse AMERICAN BULLDOG entsprechend dem gültigen und anerkannten Rassestandard. Aufgabe des verantwortlichen Züchter ist es, diese Hunderasse nicht nur in ihrer äußeren Gestalt, sondrn insbesondere auch in ihrem einmaligen Charakter zu erhalten. Beiden Zielen dienen nachfolgende Zuchtbestimmungen.

Für die Überwachung und Einhaltung der Zuchtbestimmungen ist der Hauptzuchtwart verantwortlich. Er steht zusammen mit den Zuchtwarten allen Mitgliedern in Zuchtangelegenheiten beratend zu Seite. Für die Durchführung seiner Anordnungen stehen ihm nötigenfalls die Strafmaßnahmen der Satzung, in Verbindung mit einem Vorstandsbeschluss, zur Verfügung. Der Verein führt eine Liste geschützter Zwingernamen.

Der Hauptzuchtwart wird in seiner Arbeit vom Zuchtausschuss unterstützt. Die Mitglieder des Zuchtausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 1 Zuchttiere. Zur Zucht werden nur Hunde zugelassen, die durch eine anerkannte Ahnentafel oder Registerbescheinigung als rasserein nachgewiesen sind. Sie müssen dem Standard entsprechen und gesund sein. Bestehen Zweifel, ob der Hund gesundheitlich für die Zucht geeignet ist oder etwa eine Krankheit vorliegt, so kann die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens vor der Zuchtzulassung gefordert werden.

Die Anzahl der jährlichen Würfe je Züchter ist auf fünf begrenzt. Es dürfen maximal zwei Würfe gleichzeitig bei einem Züchter aufgezogen werden. Das gilt auch für Ehepaare und in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Paare und Personen mit mehreren Zwingernamen. Dann gelten alle Namen als ein Zwinger.

Alle Zuchttiere müssen mit einem Mikrochip versehen sein. Der Club führt eine Liste der Tätowier- und Chipnummern und teilt Zuchtbuch-Nummern den Züchtern für ihre Welpen
 zu. Der Zuchtwart oder Tierarzt, der die Markierung mit Mikrochip vornimmt, hat dies schriftlich (zum Beispiel in Ahnentafel oder Wurfabnahmeschein) zu bestätigen.

§ 2 Zuchtzulassung  Zuchttiere, die vor dem 01. Januar 1998 das Zuchtalter erreicht haben oder zur Zucht eingesetzt wurden, unterliegen diesen Zuchtzulassungsbeschränkungen nicht. Alle Hunde, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen zuvor auf HD geröntgt worden sein und eine Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) abgelegt haben. Die Durchführung der ZTP obliegt  dem Hauptzuchtwart oder der von ihm beauftragten Person. Zuchthunde müssen vor der Zuchtverwendung mindestens eine Schaubewertung erhalten haben.

HD-Röntgen  Der Röntgentierarzt muss die Tätowier- oder Mikrochipnummer im Röntgenformular und auf der Röntgenaufnahme vermerken und gegebenenfalls den Hund vor dem Röntgen mit der vom Club zugewiesenen Nummer tätowieren, bzw. diesen mit einem Mikrochip versehen. Nur Hunde mit HD-Grad Frei, Übergang/Grenzfall, Leicht dürfen zur Zucht eingesetzt werden. Hunde mit HD-Befund Leicht dürfen nur mit einem HD-freien Partner verpaart werden.

Hunde mit positiven Befunden der Schulter, Ellbogen, Knie, Kreuzbänder, Augen sind nicht zuchttauglich. Der Zuchtausschuss kann bei begründetem Verdacht vor der Zuchtverwendung eine Untersuchung anordnen.

Nicht zur Zucht zugelassen sind:
- Hunde, die anatomisch erheblich vom Rassestandard abweichen
- Hunde mit erheblichen Zahnfehlern und –anomalien (laut Standard)
- ängstliche, scheue und aggressive Hunde,
- taube oder blinde Hunde,
- Monorchiden und Kryptorchiden
- Hunde mit Hautkrankheiten und Hunde mit nachgewiesener Patella- Luxation oder HD-
  Befund Mittel oder Schwer, OCD, ED usw.
- schwarze, blaue, blaugestromte Hunde, oder Hunde mit solchen Abzeichen, Hunde mit Merle

Eine Zuchtzulassung kann in jedem Fall durch den Vorstand ausgesetzt oder aufgehoben werden.

§ 3 Zuchtalter, Zuchtverwendung und Wurfstärke  Mindestzuchtalter bei Rüden ist zwölf Monate, ansonsten besteht keine Altersbegrenzung für den Zuchteinsatz. Hündinnen müssen am Decktag mindestens achtzehn Monate alt sein. Sie dürfen am Decktag höchstens acht Lebensjahre vollendet haben (Beispiel: bei einem Geburtstag am 1.7.80 ist die letzte Deckmöglichkeit am 30.6.88).
Mit einer Hündin dürfen nicht mehr als fünf Würfe gezüchtet werden.
Der Abstand von Decktag zu Decktag muss mindestens neun Monate betragen.
Bei einer Wurfstärke von mehr als acht Welpen darf die Hündin nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erneut belegt werden.
Werden durch eine Hündin keine Welpen aufgezogen (verendet nach der Geburt oder Ammenaufzucht) kann die Hündin bei der nächsten Hitze erneut belegt werden.
Verpaarungen von Verwandten 1. Grades sind verboten (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Voll- oder Wurfgeschwister).

§ 4 Pflichten der Deckrüdenbesitzer  Jeder Deckrüdenbesitzer hat sich von der Zuchttauglichkeit der zu deckenden Hündin zu überzeugen.
Von jedem Deckakt sind Fotos zu machen, und sowohl dem Club wie auch dem Hündinnenbesitzer zur Verfügung zu stellen.
Der Deckrüdenbesitzer hat die Deckmeldung an den Club zu unterschreiben. Es sind Datum des Deckaktes, sowie Namen und Zuchtbuchnummern der verpaarten Hunde anzugeben.

§ 5 Pflichten der Züchter  Die Züchter sind verpflichtet, ihre Hunde dem Tierschutzgesetz gemäss unterzubringen. Die Ernährung muss angemessen sein, dies bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss. Bei der Aufbewahrung des Futters ist auf größtmögliche Hygiene zu achten.

Zur Pflege gehört die regelmäßige Kontrolle: a) des Gebisses auf Zahnstein
b) der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten)
c) Krallenlänge
d) Sauberkeit der Ohren und Augen.

Der Zuchtwart hat am Verhalten der Hunde zu prüfen, ob die nötige Zuwendung, die jeder Hund braucht, gewährleistet ist. Jeder Eigentumswechsel ist auf der Ahnentafel zu bestätigen.
Bei Zwingergemeinschaften und Zuchtmieten ist der Zuchtverantwortliche zu benennen. Wurfdaten und –stärke sind in der Ahnentafel der Hündin einzutragen.
Als Züchter kann nur die Person gelten, die während der Trächtigkeit und Welpenaufzucht wenigsten die ersten acht Lebenswochen der Welpen den unmittelbaren persönlichen Gewahrsam an Hündin und Welpen hatte. Dies gilt für normale Zuchtmaßnahmen entsprechend.
Der Züchter hat alle Deckakte und Würfe innerhalb drei Tagen dem Club zu melden, und zwar der Welpenvermittlung und dem Hauptzuchtwart.

§ 6 Eintragung der Welpen, Wurfabnahme
1. Eintragung der Welpen.  Die Züchter sind verpflichtet, alle von ihnen gezüchteten Welpen vollständig in das vom Verein geführte Zuchtbuch eintragen zu lassen. Die Eintragung ist jedoch nur möglich, wenn frühestens nach vollendeter siebenter Lebenswoche der vollständige Wurf vom zuständigen Zuchtwart kontrolliert und abgenommen worden ist (und vom Tierarzt mit einem Mikrochip versehen), und der Zuchtwart die Eintragung befürwortet.

2. Deck- und Wurfmeldungen  Der Züchter ist verpflichtet, Deck- und Wurfmeldungen innerhalb von 3 Tagen dem Hauptzuchtwart anzuzeigen. Alle Deck- und Wurfmeldungen müssen in der Vereinszeitung veröffentlicht werden.

3. Wurfabnahme a) Welpen dürfen erst nach erfolgter Wurfabnahme und Markierung abgegeben werden.
b) Für jeden Welpen sowie für die Mutterhündin und den Zwinger ist ein Bericht anzufertigen. Im Zuchtwartbericht sind Angaben über Unterbringung, Zustand der Mutterhündin, Tätowier-Nummer der Mutterhündin, Zustand der Welpen sowie Verhalten der Hündin und der Welpen anzugeben.
c) Würfe können erst nach erfolgter Grundimmunisierung SHL-P abgenommen werden.
d) Originalahnentafel der Hündin und kopierte Ahnentafel des Rüden müssen vorgelegt werden.
e) Bei Nichtvorstellung der Mutterhündin erfolgt keine Wurfabnahme.
f) Welpen, die bei Wurfabnahme Mängel gewichtiger Art aufweisen, sind vom Zuchtwart namentlich festzustellen. Bei erheblichen Mängeln ist der Wurf zurückzuweisen.

4. Registrierung und Ahnentafel  Der Club registriert die Welpen und stellt eine Vier-Generationen-Ahnentafel aus. Sind die Welpen mit einem Mikrochip versehen, ist die Mikrochipnummer auf der Ahnentafel einzutragen. Der Züchter erhält die Ahnentafel und gibt diese kostenlos an die Besitzer der Welpen weiter. Der Züchter unterschreibt die Ahnentafel und bestätigt damit die Richtigkeit der Angaben.

§ 7  Überwachung der Zucht  Der Hauptzuchtwart hat Zuchtwarte zur Abnahme der Würfe zu benennen. Der Club führt alljährlich mindestens einmal eine Zuchtwartetagung mit Lehrgang zur Weiterbildung der Zuchtwarte durch. Die Zuchtwarte sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Reisekosten der Zuchtwarte, die durch die erforderliche Wurfbesichtigung, Wurfabnahmen und Zwingerabnahmen anfallen, werden durch die Züchter getragen.

Erfordernisse für Zuchtwarte sind:
a) Eigene züchterische oder kynologische Erfahrung
b) Kenntnisse des Tierschutzgesetzes,
c) Beurteilung von Aufzucht und Wesensprägung der Welpen,

§ 8 Gebühren
Die Gebühren werden laut Satzung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.

§ 9 Zuchtverstöße und Strafen  In nachgewiesenen Fällen von Verstößen wird durch den Vorstand eine befristete Zucht- und Zuchtbuchsperre verhängt. Bei wiederholten Verstößen kann der Vorstand den Ausschluss des Züchters aus dem Verein beschließen. Bei Nichtzahlung der Leistungen der Zuchtbuchstelle erfolgt eine Zucht- und Zuchtbuchsperre von zwei Jahren.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31. Mai 1998
Geändert und ergänzt durch die Mitgliederversammlung am 19. April 2003